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   BGH, 08.05.1979 - KZR 17/78   

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https://dejure.org/1979,4840
BGH, 08.05.1979 - KZR 17/78 (https://dejure.org/1979,4840)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1979 - KZR 17/78 (https://dejure.org/1979,4840)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1979 - KZR 17/78 (https://dejure.org/1979,4840)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Automatenaufstellvertrags - Fehlende Schriftform - Unzulässige Beschränkung des Rechts auf Aufstellung von Automaten von Dritten - Schriftform für Nebenabreden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1979, 976
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.1976 - KZR 17/75

    Gesamtnichtigkeit eines Automaten-Aufstellvertrages wegen Nichtbeachtung der

    Auszug aus BGH, 08.05.1979 - KZR 17/78
    Die Vereinbarung, die der Klägerin das ausschließliche Recht gewährte, in der Gaststätte Automaten aufzustellen, beschränkte die Beklagten darin, gewerbliche Leistungen, nämlich die Aufstellung von Automaten, von Dritten zu beziehen, und fiel damit unter § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Urt. des Senats vom 12. Mai 1976 - KZR 17/75 - LM GWB § 34 Nr. 7 = NJW 1976, 1743; siehe auch Urt. des Senats vom 11. April 1978 - KZR 1/77 - WM 1978, 796 = GRUR 1978, 489).

    Zu solchen für die Entscheidungen von Kartellbehörden und Gerichten unerheblichen Nebenabreden gehört eine Einigung der Vertragsparteien über Art und Zahl der unter den Automatenaufstellvertrag fallenden Geräte nicht (Urt. des Senats vom 12. Mai 1976 - KZR 17/75 - NJW 1976, 1743, 1744).

  • BGH, 11.04.1978 - KZR 1/77

    Vertrag über eine Ausschließlichkeitsbindung (Geldspielautomaten, Musikautomaten,

    Auszug aus BGH, 08.05.1979 - KZR 17/78
    Die Vereinbarung, die der Klägerin das ausschließliche Recht gewährte, in der Gaststätte Automaten aufzustellen, beschränkte die Beklagten darin, gewerbliche Leistungen, nämlich die Aufstellung von Automaten, von Dritten zu beziehen, und fiel damit unter § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Urt. des Senats vom 12. Mai 1976 - KZR 17/75 - LM GWB § 34 Nr. 7 = NJW 1976, 1743; siehe auch Urt. des Senats vom 11. April 1978 - KZR 1/77 - WM 1978, 796 = GRUR 1978, 489).
  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZR 196/89

    Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes unter einer

    Die erstgenannte Vereinbarung verstößt nicht gegen das Schriftformerfordernis des § 34 GWB, da die Zahl der aufzustellenden Automaten zwar variabel, aber in engen Grenzen festgelegt ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 - KZR 17/78 = WM 1979, 976 unter II 2).
  • BGH, 12.02.1980 - KZR 8/79

    Schriftform für Ausschließlichkeitsbindung

    Der erkennende Senat hat daher im Urteil vom 8. Mai 1979 (KZR 17/78 - WM 1979, 976) die - damals nicht entschiedene - Frage aufgeworfen, ob es dem § 34 GWB genügt, wenn die Vertragserklärungen der Parteien schriftlich abgefaßt sind, oder ob die Vorschrift darüber hinaus verlangt, daß der - schriftlich niederzulegende - Vertragsinhalt den Kartellbehörden und Gerichten die Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen nach § 18 GWB erlaubt.
  • BGH, 08.03.1983 - KZR 7/82

    Abschluss eines Bierbezugsvertrages - Bestellung einer Grunddienstbarkeit -

    Daher ist das Formerfordernis auf alle Vereinbarungen erstreckt worden, durch die der Gegenstand des vertraglichen Leistungsaustausches konkretisiert wird, etwa bei einem Automatenaufstellvertrag auf die Vereinbarung über Zahl und Art der aufzustellenden Automaten (Senatsurteile vom 12. Mai 1976 - KZR 17/75 - a.a.O.; vom 14. November 1978 - KZR 3/78 - WM 1979, 234; vom 8. Mai 1979 - KZR 17/78 - WM 1979, 976) sowie auf Vereinbarungen über die Gegenleistung, die für die unter die Bindung fallenden Waren zu entrichten ist (Senatsurteile BGHZ 77, 1, 6 [BGH 12.02.1980 - KZR 8/79] "Preisblätter"; vom 1. Dezember 1977 - KZR 6/76 - WuW/E BGH 1498 = LM GWB § 34 Nr. 8 = NJW 1978, 822 [BGH 01.12.1977 - KZR 6/76] = WM 1978, 216).
  • BGH, 05.02.1980 - KZR 5/79

    Nichtigkeit eines Automatenaufstellvertrages wegen Verstoßes gegen die

    Der Rahmen ist so eng gezogen, daß die in Betracht kommende Differenz zwischen der kleinsten und der größten Anzahl von Geräten für die rechtliche Beurteilung des Automatenaufstellvertrages keine entscheidende Bedeutung gewinnen kann; die Kartellbehörde kann von der Höchstzahl der angeführten Geräte als der für die kartellrechtliche Beurteilung maßgebenden Beschränkung ausgehen (Urteil des Senats vom 8. Mai 1979 - KZR 17/78).
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